Art. 77 Internationale Übereinkünfte — Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan
Jede Vertragspartei
a) hält sich an das Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und an den WIPO-Markenrechtsvertrag und
b) unternimmt alle zumutbaren Anstrengungen, um dem Markenrechtsvertrag von Singapur beizutreten.
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