Art. 64 Erschöpfung — Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan
Jede Vertragspartei wendet eine Regelung für die nationale oder regionale 1 Erschöpfung von Rechten des geistigen Eigentums im Einklang mit ihrem internen Recht in Bezug auf Urheberrechte und verwandte Schutzrechte, Muster und Marken an.
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1 Der Begriff „regional“ bezieht sich auf Organisationen für regionale wirtschaftliche Integration, die einen Binnenmarkt errichten, der den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr gewährleistet.
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