Art. 57 Leistungsbilanz — Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan
Jede Vertragspartei genehmigt alle Leistungsbilanzzahlungen und -transfers zwischen den Vertragsparteien in frei konvertierbarer Währung gemäß dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds (IWF).
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