Zur Ermittlung etwaiger Investitionshemmnisse überprüfen die Vertragsparteien spätestens drei Jahre nach Beginn der Anwendung dieses Titels gemeinsam die rechtlichen Rahmenbedingungen für Investitionen. Auf der Grundlage dieser Überprüfung prüfen sie die Möglichkeit, Verhandlungen über die Beseitigung dieser Hemmnisse aufzunehmen und dieses Abkommen unter anderem im Hinblick auf allgemeine Grundsätze des Investitionsschutzes zu ergänzen.
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