Zur Gewährleistung der koordinierten Entwicklung des Verkehrs zwischen den Vertragsparteien im Einklang mit ihren beiderseitigen wirtschaftlichen Bedürfnissen können die Bedingungen für den beiderseitigen Marktzugang im Straßen-, Schienen- und Binnenschiffsverkehr und gegebenenfalls im Luftverkehr in möglichen gesonderten Abkommen geregelt werden, die nach Inkrafttreten dieses Abkommens zwischen den Vertragsparteien auszuhandeln sind.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden