Art. 54a Straßen- und Eisenbahnverkehr, Binnenschifffahrt und Luftverkehr — Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan
Zur Gewährleistung der koordinierten Entwicklung des Verkehrs zwischen den Vertragsparteien im Einklang mit ihren beiderseitigen wirtschaftlichen Bedürfnissen können die Bedingungen für den beiderseitigen Marktzugang im Straßen-, Schienen- und Binnenschiffsverkehr und gegebenenfalls im Luftverkehr in möglichen gesonderten Abkommen geregelt werden, die nach Inkrafttreten dieses Abkommens zwischen den Vertragsparteien auszuhandeln sind.
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