(1) Die Auflagen nach Artikel 53 gelten für Maßnahmen der Vertragsparteien im Zusammenhang mit Zulassungs- und Qualifikationsverfahren, die Folgendes betreffen:
a) grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen,
b) Niederlassung,
c) Erbringung einer Dienstleistung mittels Anwesenheit einer natürlichen Person im Gebiet der anderen Vertragspartei im Einklang mit Abschnitt 3 dieses Kapitels.
(2) Die Auflagen nach Artikel 53 gelten für alle Wirtschaftstätigkeiten, die in den Anwendungsbereich dieses Kapitels fallen. Bei Dienstleistungen gelten sie entsprechend dem Umfang der spezifischen Verpflichtungen der jeweiligen Vertragspartei im Rahmen des GATS 1 . Die Auflagen gelten nicht für Maßnahmen, die Beschränkungen darstellen, die nach Artikel XVI oder XVII des GATS in die Liste der Verpflichtungen einzutragen sind.
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1 Bei der Republik Kasachstan schließt dieser Verweis auch den Abschnitt über Dienstleistungen im Protokoll über den Beitritt der Republik Kasachstan zur WTO ein.
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