(1) In Bezug auf Dienstleistungen bekräftigen die Vertragsparteien ihre jeweiligen Pflichten, die ihnen aus dem GATS hinsichtlich der Einreise und des vorübergehenden Aufenthalts von unternehmensintern versetzten Arbeitnehmern oder Geschäftsreisenden, die eine Niederlassung errichten, erwachsen. Es gelten die darin aufgeführten Vorbehalte 1 .
(2) Im Hinblick auf andere Wirtschaftstätigkeiten als Dienstleistungen verpflichten sich die Vertragsparteien unter den in Anhang II dargelegten Vorbehalten,
a) in der Warenproduktion im Gebiet der anderen Vertragspartei tätigen Investoren zu ermöglichen, unternehmensintern versetzte Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe b und Geschäftsreisende, die eine Niederlassung errichten, im Sinne von Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe a zu entsenden. Die Einreise und der vorübergehende Aufenthalt ist im Fall von unternehmensintern versetzten Arbeitnehmern auf einen Zeitraum von bis zu drei Jahren und im Fall von zu Niederlassungszwecken einreisenden Geschäftsreisenden auf 90 Tage je Zwölfmonatszeitraum begrenzt;
b) keine Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die in Form zahlenmäßiger Quoten oder einer vorgeschriebenen wirtschaftlichen Bedarfsermittlung die Gesamtzahl der Personen, die ein Investor als unternehmensintern versetzte Arbeitnehmer oder Geschäftsreisende, die eine Niederlassung errichten, entsenden darf, begrenzen oder als diskriminierende Beschränkungen dienen.
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1 Zur Klarstellung: Zu diesen Vorbehalten zählen auch die Vorbehalte in Bezug auf die Definitionen der verschiedenen Kategorien von unternehmensintern versetzten Arbeitnehmern und Geschäftsreisenden, die eine Niederlassung errichten.
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