Art. 44 Anwendungs- und Geltungsbereich — Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan
Rückverweise
Dieser Unterabschnitt gilt für Maßnahmen der Vertragsparteien, die die Niederlassung im Zusammenhang mit allen Wirtschaftstätigkeiten außer Dienstleistungen betreffen.
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