(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Liberalisierung der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen zwischen den Vertragsparteien in vollem Umfang an.
(2) Der Kooperationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ richtet Empfehlungen an die Vertragsparteien im Hinblick auf die weitere Liberalisierung der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen dieses Abkommens.
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