(1) Der Kooperationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ richtet Empfehlungen an die Vertragsparteien im Hinblick auf die weitere Liberalisierung der Niederlassung im Rahmen dieses Abkommens.
(2) Die Vertragsparteien sind bestrebt, keine Maßnahmen zu erlassen, durch die die Bedingungen für die Niederlassung restriktiver werden, als sie am Tag vor Unterzeichnung dieses Abkommens waren.
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