Art. 37 Kontrollen und Prüfungen — Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan
Rückverweise
Kontrollen und Prüfungen, die von der einführenden Vertragspartei im Gebiet der ausführenden Vertragspartei zur Bewertung der Kontroll- und Zertifizierungssysteme der ausführenden Vertragspartei durchgeführt werden, erfolgen im Einklang mit den einschlägigen internationalen Normen, Leitlinien und Empfehlungen. Die Kosten der Kontrollen und Prüfungen werden von der Vertragspartei getragen, die die Prüfungen und Kontrollen durchführt.
Keine Ergebnisse gefunden