(1) Die Vertragsparteien erkennen das Konzept der schädlings- oder krankheitsfreien Gebiete undder Gebiete mit geringem Auftreten von Schädlingen oder Krankheiten im Einklang mit dem SPS-Abkommen und den einschlägigen Normen, Leitlinien und Empfehlungen des Codex, der OIE und des IPPC an.
(2) Bei der Festlegung von schädlings- oder krankheitsfreien Gebieten und Gebieten mitgeringem Auftreten von Schädlingen oder Krankheiten berücksichtigen die Vertragsparteien Faktoren wie geografische Lage, Ökosysteme, epidemiologische Überwachung und die Wirksamkeit gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Kontrollen in diesen Gebieten.
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