BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – KasachstanArt. 3

Art. 3Zusammenarbeit in regionalen und internationalen Organisationen

In Kraft seit 01. März 2020
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Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen regionaler und internationaler Gremien und Organisationen zusammenzuarbeiten und Meinungen auszutauschen.

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