Art. 285 Bestimmung des Ausdrucks „Vertragsparteien“ — Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan
Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Vertragsparteien“ die Europäische Union oder ihre Mitgliedstaaten, oder die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten, entsprechend ihren jeweiligen Befugnissen, einerseits und die Republik Kasachstan andererseits.
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