BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – KasachstanArt. 281

Art. 281Inkrafttreten, vorläufige Anwendung, Laufzeit und Kündigung des Abkommens

In Kraft seit 01. März 2020
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