Art. 280 Zugang zu amtlichen Dokumenten — Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan
Die Bestimmungen dieses Abkommens lassen die Anwendung der einschlägigen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien über den öffentlichen Zugang zu amtlichen Dokumenten unberührt.
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