Art. 28 WTO-Übereinkommen über technische Handelshemmnisse — Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan
Rückverweise
Die Vertragsparteien bekräftigen, dass sie in ihren Beziehungen die Rechte und Pflichte aus dem WTO-Übereinkommen über technische Handelshemmnisse (im Folgenden „TBT-Übereinkommen“) achten werden, das sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommens übernommen wird.
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