(1) Dieses Abkommen ist auf Steuervorschriften nur insofern anzuwenden, als dies für die Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens erforderlich ist.
(2) Dieses Abkommen ist nicht dahingehend auszulegen, dass es die Annahme oder Durchsetzung von Maßnahmen nach den steuerrechtlichen Bestimmungen der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, sonstiger steuerrechtlicher Vereinbarungen oder des nationalen Steuerrechts verhindert, durch die Steuerumgehung und Steuerhinterziehung verhindert werden sollen.
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