(1) Im Fall bereits eingetretener oder drohender ernster Zahlungsbilanz- oder Außenfinanzierungsschwierigkeiten kann die betroffene Vertragspartei Schutzmaßnahmen oder Beschränkungen des Kapitalverkehrs sowie für Zahlungen und Transfers einführen oder aufrechterhalten.
(2) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen
a) behandeln eine Vertragspartei nicht weniger günstig als eine Nicht-Vertragspartei;
b) sind (gegebenenfalls) mit dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds vereinbar;
c) vermeiden unnötige Schädigungen der Handelsinteressen, der wirtschaftlichen oder der finanziellen Interessen der anderen Vertragspartei;
d) gelten nur für einen begrenzten Zeitraum und werden schrittweise im Zug der Verbesserung der in Absatz 1 beschriebenen Lage abgebaut.
(3) Im Falle des Handels mit Waren kann eine Vertragspartei Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz- oder Außenfinanzierungsposition einführen oder aufrechterhalten. Solche Maßnahmen werden im Einklang mit dem GATT 1994 und der Vereinbarung über Zahlungsbilanzbestimmungen des GATT 1994 getroffen.
(4) Im Falle des Handels mit Dienstleistungen kann eine Vertragspartei Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz- oder Außenfinanzierungsposition einführen. Solche Maßnahmen werden im Einklang mit dem GATS getroffen.
(5) Die Vertragspartei, die in den Absätzen 1 und 2 genannte Beschränkungen aufrechterhält oder eingeführt hat, notifiziert diese unverzüglich der anderen Vertragspartei und legt ihr baldmöglichst einen Zeitplan für ihre Aufhebung vor.
(6) Werden Beschränkungen nach diesem Artikel eingeführt oder aufrechterhalten, finden unverzüglich Konsultationen im Kooperationsausschuss statt, sofern solche Konsultationen nicht außerhalb des Anwendungsbereichs dieses Abkommens abgehalten werden.
(7) Im Rahmen der Konsultationen werden die Zahlungsbilanz- oder Außenfinanzierungs-schwierigkeiten geprüft, die zu den jeweiligen Maßnahmen führten, wobei unter anderem folgenden Faktoren Rechnung getragen wird:
a) Art und Umfang der Schwierigkeiten,
b) Außenwirtschafts- und Handelssituation oder
c) andere zur Verfügung stehende Abhilfemaßnahmen.
(8) In den Konsultationen wird geprüft, ob die Beschränkungen mit den Absätzen 1 und 2 im Einklang stehen.
(9) Bei den Konsultationen werden alle statistischen und sonstigen Feststellungen des Internationalen Währungsfonds bezüglich Devisen, Währungsreserven und Zahlungsbilanzsituation von den Vertragsparteien akzeptiert und Schlussfolgerungen auf der Grundlage der Beurteilung der Zahlungsbilanz- und der Außenfinanzierungsposition der betroffenen Vertragspartei durch den Internationalen Währungsfonds festlegt.
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