Art. 27 Zollwertermittlung — Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan
Rückverweise
Die im Warenhandel zwischen den Vertragsparteien angewandten Regeln zur Zollwertermittlung unterliegen den Bestimmungen des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des GATT 1994. Die Bestimmungen werden sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.
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