(1) Es wird ein Kooperationsausschuss eingesetzt. Er unterstützt den Kooperationsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben.
(2) Der Kooperationsausschuss setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen, bei denen es sich grundsätzlich um hohe Beamte handelt.
(3) Der Vorsitz im Kooperationsausschuss wird abwechselnd von einem Vertreter der Europäischen Union und einem Vertreter der Republik Kasachstan geführt.
(4) Der Kooperationsausschuss fasst Beschlüsse in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen und in Bereichen, in denen der Kooperationsrat ihm Befugnisse übertragen hat. Diese Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich, die geeignete Maßnahmen zu ihrer Umsetzung treffen. Der Kooperationsausschuss verabschiedet seine Beschlüsse im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien nach Abschluss der jeweiligen internen Verfahren. Zu seinen Aufgaben gehört unter anderem die Vorbereitung der Tagungen des Kooperationsrats.
(5) Zur Behandlung aller Fragen im Zusammenhang mit Titel III (Handel und Wirtschaft) tritt der Kooperationsausschuss in einer besonderen Zusammensetzung zusammen
(6) Der Kooperationsrat kann Fachunterausschüsse oder sonstige Gremien einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen, und legt ihre Zusammensetzung, ihre Aufgaben und ihre Arbeitsweise fest.
(7) Der Kooperationsrat legt in seiner Geschäftsordnung Aufgaben und Arbeitsweise des Kooperationsausschusses und aller weiteren vom Kooperationsrat eingesetzten Unterausschüsse oder Gremien fest.
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