BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – KasachstanArt. 265

Art. 265Kommunikation

In Kraft seit 01. März 2020
Up-to-date

Die Vertragsparteien unterrichten einander, und insbesondere das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung und die zuständigen Behörden der Republik Kasachstan, über mutmaßliche und tatsächliche Fälle von Betrug, Korruption oder andere Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Verwaltung der Finanzmittel der Europäischen Union und der Kofinanzierungsmittel der Republik Kasachstan.

Die Vertragsparteien unterrichten einander über alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit diesem Artikel getroffen werden.

Rückverweise