Art. 263 — Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan
Um die zur Verfügung stehenden Mittel optimal zu nutzen, verpflichten sich die Vertragsparteien zu gewährleisten, dass die Beiträge der Europäischen Union in enger Abstimmung mit den aus anderen Quellen, von Drittländern oder internationalen Finanzinstitutionen bereitgestellten Beiträgen geleistet werden.
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