Unbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit, die in diesem Abkommen, insbesondere in Artikel 25 vorgesehen sind, leisten die Vertragsparteien nach Maßgabe des Protokolls zu diesem Abkommen über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich einander gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich.
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