BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – KasachstanArt. 252

Art. 252

In Kraft seit 01. März 2020
Up-to-date

Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit im Bereich Sport und körperliche Betätigung, um dazu beizutragen, dass alle Altersgruppen eine gesunde Lebensweise entwickeln, um die soziale Funktion und den erzieherischen Wert des Sports zu fördern und Gefahren für den Sport, wie Doping, Rassismus und Gewalt, zu bekämpfen. Diese Zusammenarbeit umfasst insbesondere den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren.

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