Art. 246 — Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan
Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit:
a) in allen Bereichen der zivilen Forschung sowie der wissenschaftlichen und der technologischen Entwicklung auf der Grundlage des beiderseitigen Nutzens und vorbehaltlich eines angemessenen und wirksamen Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums und
b) zur Unterstützung der Entwicklung von Innovationen.
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