(1) Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung, die sie der Steuerung der Migrationsströme beimessen. Die Zusammenarbeit beruht auf gegenseitigen Konsultationen der beiden Vertragsparteien und erfolgt nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften.
(2) Im Rahmen der Zusammenarbeit zur Vermeidung und Bekämpfung der irregulären Migration vereinbaren die Vertragsparteien Folgendes:
a) die Republik Kasachstan rückübernimmt ihre Staatsangehörigen, die sich irregulär im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union aufhalten, auf Ersuchen dieses Mitgliedstaats unverzüglich und
b) jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union rückübernimmt seine Staatsangehörigen, die sich irregulär im Hoheitsgebiet der Republik Kasachstan aufhalten, auf deren Ersuchen unverzüglich.
(3) Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Republik Kasachstan versehen ihre Staatsangehörigen unverzüglich und ohne andere als die in diesem Artikel vorgesehenen Formalitäten mit den für die Zwecke des Absatzes 2 geeigneten Ausweispapieren. Ist die rückzuübernehmende Person nicht im Besitz eines Ausweispapiers oder eines anderen Nachweises ihrer Staatsangehörigkeit, so wird die zuständige diplomatische und/oder konsularische Vertretung des betroffenen Mitgliedstaats beziehungsweise der Republik Kasachstan von der Republik Kasachstan beziehungsweise dem betroffenen Mitgliedstaat darum ersucht, die Staatsangehörigkeit dieser Person unverzüglich und ohne weitere Formalitäten durch eine Befragung festzustellen.
(4) Die Vertragsparteien kommen überein, im Einklang mit dem Gesamtansatz für Migration und Mobilität einen umfassenden Dialog über relevante Migrationsfragen aufzunehmen, unter anderem um die Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Kasachstan zu prüfen, das bestimmte Verpflichtungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Republik Kasachstan im Rahmen der Rückübernahme regelt, einschließlich der Verpflichtung zur Rückübernahme von Staatsangehörigen anderer Länder und staatenloser Personen, sowie im Hinblick auf die Prüfung der Möglichkeit von parallelen Verhandlungen über ein Abkommen über Visaerleichterungen für Bürger der Europäischen Union und der Republik Kasachstan.
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