BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – KasachstanArt. 237

Art. 237Schutz personenbezogener Daten

In Kraft seit 01. März 2020
Up-to-date

Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um durch den Austausch bewährter Verfahren und Erfahrungen ein hohes Schutzniveau für personenbezogene Daten im Einklang mit den europäischen und internationalen Rechtsinstrumenten und -normen zu gewährleisten.

Dies kann gegebenenfalls und vorbehaltlich der anzuwendenden Verfahren den Beitritt zu dem Übereinkommen des Europarates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und dessen Zusatzprotokoll sowie deren Umsetzung durch die Republik Kasachstan einschließen.

Rückverweise