Art. 213 — Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan
Die Zusammenarbeit im Umweltschutzbereich erfolgt im beiderseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien unter anderem in folgender Form:
a) Austausch von Technologien, von wissenschaftlichen und technischen Informationen und Forschungsaktivitäten im Umweltschutzbereich,
b) Austausch von Erfahrungen im Zusammenhang mit der Verbesserung der Rechtsvorschriften und Methoden im Umweltbereich.
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