BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – KasachstanArt. 203

Art. 203

In Kraft seit 01. März 2020
Up-to-date

Die Vertragsparteien fördern die Harmonisierung der statistischen Methoden und Verfahren, einschließlich der Erstellung und Verbreitung von Statistiken. Die statistische Zusammenarbeit konzentriert sich auf den Austausch von Wissen, die Förderung bewährter Verfahren und die Achtung der VN-Grundprinzipien der amtlichen Statistik und des Verhaltenskodex für europäische Statistiken.

Die Europäische Union wird die Republik Kasachstan hierbei mit technischer Hilfe unterstützen.

Rückverweise