Art. 200 — Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan
Die Vertragsparteien überprüfen regelmäßig den Stand der bilateralen Zusammenarbeit und tauschen regelmäßig Informationen, Fachwissen und bewährte Verfahren im Bereich der Wirtschaftspolitik, der wirtschaftlichen und finanziellen Entwicklung und der Statistik aus.
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