Art. 192 Verfahrensordnung — Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan
(1) Für Streitbeilegungsverfahren nach diesem Kapitel gelten die Verfahrensordnung in Anhang V und der Verhaltenskodex in Anhang VI.
(2) Sofern in der Verfahrensordnung in Anhang V nichts anderes bestimmt ist, finden Anhörungen des Schiedspanels finden öffentlich statt.
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