(1) Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführerin und dem Kooperationsausschuss die Maßnahme zur Umsetzung des Abschlussberichts des Schiedspanels, die sie im Anschluss an einen Ausgleich beziehungsweise an eine von der Beschwerdeführerin nach Artikel 186 getroffene geeignete Maßnahme ergriffen hat. Außer in Fällen nach Absatz 2 dieses Artikels beendet die Beschwerdeführerin die Maßnahme innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Notifikation. In den Fällen, in denen ein Ausgleich vorgenommen wurde, darf die Beschwerdegegnerin außer in Fällen nach Absatz 2 dieses Artikels innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Notifikation, dass sie den Abschlussbericht des Schiedspanels umgesetzt hat, den Ausgleich beenden.
(2) Erzielen die Vertragsparteien innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag des Eingangs der Notifikation nach Absatz 1 dieses Artikels keine Einigung darüber, ob die Beschwerdegegnerin den Abschlussbericht des Schiedspanels umgesetzt hat, so ersucht die Beschwerdeführerin das ursprüngliche Schiedspanel schriftlich, die Frage zu entscheiden. Ein solches Ersuchen ist gleichzeitig der anderen Vertragspartei und dem Kooperationsausschuss zu übermitteln. Der Bericht des Schiedspanels wird den Vertragsparteien und dem Kooperationsausschuss innerhalb von 45 Tagen nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens zugestellt. Stellt das Schiedspanel fest, dass die Beschwerdegegnerin den Abschlussbericht des Schiedspanels umgesetzt hat, beendet die Beschwerdeführerin die nach Artikel 186 ergriffene geeignete Maßnahme beziehungsweise die Beschwerdegegnerin beendet den Ausgleich. Stellt das Schiedspanel fest, dass die Beschwerdegegnerin den Abschlussbericht des Schiedspanels nicht in vollem Umfang umgesetzt hat, wird der Ausgleich oder die nach Artikel 186 ergriffene geeignete Maßnahme nach Maßgabe des Berichts des Schiedspanels angepasst.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden