(1) Hat die Beschwerdegegnerin vor Ablauf der angemessenen Frist keine Maßnahme notifiziert, die sie getroffen hat, um den Abschlussbericht des Schiedspanels umzusetzen, oder stellt das Schiedspanel fest, dass keine Umsetzungsmaßnahme ergriffen wurde oder eine nach Artikel 185 Absatz 1 notifizierte Maßnahme mit den Verpflichtungen dieser Vertragspartei aus den Bestimmungen nach Artikel 173 unvereinbar ist, so legt die Beschwerdegegnerin auf Ersuchen und nach Konsultationen mit der Beschwerdeführerin ein Angebot für einen Ausgleich vor.
(2) Fordert die Beschwerdeführerin keinen Ausgleich nach Absatz 1 dieses Artikels oder wird im Falle einer solchen Forderung innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der angemessenen Frist oder nach Zustellung des Abschlussberichts des Schiedspanels gemäß Artikel 185 Absatz 2 keine Einigung über einen Ausgleich erzielt, so kann die Beschwerdeführerin nach einer Notifikation an die andere Vertragspartei und den Kooperationsausschuss geeignete Maßnahmen in einem Umfang ergreifen, der dem Wert der durch den Verstoß zunichtegemachten oder geschmälerten 1 Vorteile entspricht. In der Notifikation sind diese Maßnahmen anzugeben. Die Beschwerdeführerin kann die Maßnahmen nach Ablauf von zehn Tagen nach dem Tag des Eingangs der Notifikation bei der Beschwerdegegnerin jederzeit umsetzen, es sei denn, die Beschwerdegegnerin hat nach Absatz 3 dieses Artikels um ein Schiedsverfahren ersucht.
(3) Ist die Beschwerdegegnerin der Auffassung, dass die geeigneten Maßnahmen keinen Umfang haben, der dem Wert der durch den Verstoß der Vertragspartei gegen ihre Verpflichtungen aus den Bestimmungen nach Artikel 173 zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile entspricht, so kann die Beschwerdegegnerin das ursprüngliche Schiedspanel schriftlich ersuchen, die Frage zu entscheiden. Ein solches Ersuchen ist der Beschwerdeführerin und dem Kooperationsausschuss vor Ablauf der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Frist von zehn Tagen zu notifizieren. Das ursprüngliche Schiedspanel übermittelt seinen Bericht über die von der Beschwerdeführerin notifizierten Maßnahmen den Vertragsparteien und dem Kooperationsausschuss innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Ersuchens. Die Beschwerdeführerin setzt die notifizierten Maßnahmen solange nicht in Kraft, bis das ursprüngliche Schiedspanel seinen Bericht vorgelegt hat. Nach Vorlage des Berichts in Kraft gesetzte Maßnahmen müssen mit dem Bericht des Schiedspanels vereinbar sein.
(4) Die von der Beschwerdeführerin in Kraft gesetzten Maßnahmen und der in diesem Artikel vorgesehene Ausgleich sind vorübergehende Maßnahmen, die nicht mehr angewandt werden, wenn
a) die Vertragsparteien zu einer einvernehmlichen Lösung nach Artikel 191 gelangt sind,
b) die Vertragsparteien eine Einigung darüber erzielt haben, dass sich die Beschwerdegegnerin durch die nach Artikel 185 Absatz 1 notifizierte Maßnahme mit den Bestimmungen nach Artikel 173 im Einklang befindet oder
c) die Maßnahmen, die vom Schiedspanel nach Artikel 185 Absatz 2 als mit den in Artikel 173 genannten Bestimmungen für unvereinbar befunden wurden, aufgehoben oder geändert worden sind, um sie nach Artikel 185 Absatz 2 mit diesen Bestimmungen in Einklang zu bringen.
__________________
1 „Zunichtegemachte oder geschmälerte Vorteile“ sind als „zunichtegemachte oder geschmälerte Vorteile“ gemäß der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten auszulegen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden