(1) Ein Schiedspanel setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen.
(2) Innerhalb von zehn Tagen nach dem Tag der Zustellung des schriftlichen Ersuchens um Einsetzung eines Schiedspanels bei der Beschwerdegegnerin nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf, um eine Einigung über die Zusammensetzung des Schiedspanels zu erzielen.
(3) Können die Vertragsparteien innerhalb der Frist des Absatzes 2 dieses Artikels keine Einigung über die Zusammensetzung des Schiedspanels erzielen, so kann jede Vertragspartei innerhalb von fünf Tagen nach Ablauf der in Absatz 2 dieses Artikels festgelegten Frist einen Schiedsrichter von der Teilliste der jeweiligen Vertragspartei, die Teil der nach Artikel 196 aufgestellten Liste ist, bestimmen. Bestimmt eine der Vertragsparteien keinen Schiedsrichter, so wird ein Schiedsrichter auf Ersuchen der anderen Vertragspartei vom Vorsitzenden des Kooperationsausschusses oder von dessen Stellvertreter per Losentscheid von der Teilliste dieser Vertragspartei ausgewählt, die Teil der nach Artikel 196 aufgestellten Liste ist.
(4) Erzielen die Vertragsparteien innerhalb der Frist des Absatzes 2 dieses Artikels keine Einigung über den Vorsitzenden des Schiedspanels, so wählt der Vorsitzende des Kooperationsausschusses oder dessen Stellvertreter auf Ersuchen einer der Vertragsparteien per Losentscheid den Vorsitzenden des Schiedspanels von der Teilliste für die Vorsitzenden aus, die Teil der nach Artikel 196 aufgestellten Liste ist.
(5) Der Vorsitzende des Kooperationsausschusses oder dessen Stellvertreter wählen die Schiedsrichter innerhalb von fünf Tagen nach dem in Absatz 3 beziehungsweise 4 genannten Ersuchen einer Vertragspartei aus.
(6) Als Tag der Einsetzung des Schiedspanels gilt der Tag, an dem der letzte der drei ausgewählten Schiedsrichter gemäß der Verfahrensordnung in Anhang V seiner Ernennung zugestimmt hat.
(7) Ist eine der Listen gemäß Artikel 196 zum Zeitpunkt eines Ersuchens nach Absatz 3 oder 4 noch nicht aufgestellt oder umfasst sie keine ausreichende Zahl von Personen, so werden die Schiedsrichter unter den von einer Vertragspartei oder beiden Vertragsparteien förmlich vorgeschlagenen Personen per Losentscheid bestimmt.
(8) Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, gelten im Falle einer eine Notsituation im Sinne des Artikels 138 Buchstabe h betreffenden Streitigkeit zwischen den Vertragsparteien Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 dieses Artikels ohne Rückgriff auf Absatz 2 dieses Artikels, und die Frist des Absatzes 5 dieses Artikels beträgt zwei Tage.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise