(1) Die Vertragsparteien bemühen sich, Streitigkeiten nach Artikel 173 dadurch beizulegen, dass sie nach Treu und Glauben Konsultationen aufnehmen, um zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen.
(2) Zur Aufnahme von Konsultationen übermittelt die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei ein schriftliches Ersuchen mit Kopie an den Kooperationsausschuss, in dem sie die strittige Maßnahme und die Bestimmungen nach Artikel 173 nennt, die ihres Erachtens anwendbar sind.
(3) Die Vertragspartei, an die das Ersuchen gerichtet ist, antwortet auf das Konsultationsersuchen innerhalb von zehn Tagen nach dessen Eingang, sofern nichts anderes in diesem Abkommen bestimmt ist beziehungsweise von den Vertragsparteien vereinbart wurde.
(4) Die Konsultationen werden innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag des Eingangs des Ersuchens abgehalten und finden im Gebiet der Vertragspartei statt, an die das Ersuchen gerichtet wurde, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. Die Konsultationen gelten 30 Tage nach dem Tag des Eingangs des Ersuchens als abgeschlossen, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren, die Konsultationen fortzusetzen. Die Konsultationen, und insbesondere alle von den Vertragsparteien während der Konsultationen offengelegten Informationen und abgegebenen Stellungnahmen, sind vertraulich und lassen die Rechte der Vertragsparteien in allen weiteren Verfahren unberührt.
(5) Konsultationen in dringenden Fällen gelten 15 Tage nach dem Tag des Eingangs des Ersuchens bei der ersuchten Vertragspartei als abgeschlossen, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren, die Konsultationen fortzusetzen.
(6) Beantwortet die ersuchte Vertragspartei das Ersuchen um Konsultationen nicht innerhalb von zehn Tagen nach dem Tag des Eingangs des Ersuchens oder sind innerhalb der Fristen des Absatzes 3 beziehungsweise des Absatzes 4 dieses Artikels keine Konsultationen abgehalten worden oder haben sich die Vertragsparteien darauf geeinigt, keine Konsultationen abzuhalten, oder sind die Konsultationen abgeschlossen worden, ohne dass eine einvernehmliche Lösung erzielt wurde, so kann die Vertragspartei, die um Konsultationen ersucht hatte, Artikel 176 in Anspruch nehmen.
(7) Während der Konsultationen legt jede Vertragspartei ausreichende Sachinformationen vor, damit vollständig geprüft werden kann, wie sich die strittige Maßnahme auf das Funktionieren und die Anwendung dieses Abkommens auswirken könnte.
(8) Die Konsultationen gelten innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem Tag des Eingangs des Konsultationsersuchens als abgeschlossen, es sei denn, die Parteien vereinbaren im Fall von Notsituationen im Sinne des Artikels 138 Buchstabe h etwas anderes.
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