(1) Jede Vertragspartei beantwortet umgehend alle Ersuchen der anderen Vertragspartei um konkrete Informationen über ihre allgemein anwendbaren Maßnahmen oder internationalen Übereinkünfte, die diesen Titel betreffen. Jede Vertragspartei richtet eine oder mehrere Auskunftsstellen ein, die interessierten Personen der anderen Vertragspartei auf Ersuchen konkrete Informationen über alle derartigen Angelegenheiten zur Verfügung stellen. 1 Die Vertragsparteien notifizieren einander die Auskunftsstellen innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Anwendung dieses Titels. Die Auskunftsstellen brauchen keine Hinterlegungsstellen für Gesetze und Vorschriften zu sein.
(2) Alle Gesetze, Verordnungen, Erlasse, Beschlüsse und allgemein anwendbaren Verwaltungsentscheidungen der Vertragsparteien im Zusammenhang mit den oder mit Auswirkungen auf die unter diesen Titel fallenden Angelegenheiten werden umgehend in einer Weise veröffentlicht, die den Anforderungen des WTO-Übereinkommens, einschließlich der in Artikel X des GATT 1994, in Artikel III des GATS und Artikel 63 des TRIPS-Übereinkommens festgelegten Anforderungen, entspricht. Die Vertragsparteien aktualisieren regelmäßig die sich auf solche Maßnahmen beziehenden veröffentlichten Ressourcen, einschließlich Websites, und machen sie für interessierte Personen problemlos zugänglich. Solche Informationen bleiben während der Geltungsdauer der Maßnahmen und für einen angemessenen Zeitraum nach Ablauf ihrer Geltungsdauer zugänglich.
(3) Die Vertragsparteien veröffentlichen alle Gesetze, Verordnungen, Erlasse, Beschlüsse und allgemeingültigen Verwaltungsentscheidungen im Zusammenhang mit den oder mit Auswirkungen auf die unter diesen Titel fallenden Angelegenheiten vor ihrer Annahme. Die Vertragsparteien sehen eine angemessene Frist vor, normalerweise nicht weniger als 30 Kalendertage, innerhalb deren interessierte Personen bei den zuständigen Behörden Stellung nehmen können, bevor die Maßnahme endgültig ausgearbeitet oder den für ihre Annahme zuständigen Behörden vorgelegt wird. Alle Stellungnahmen, die innerhalb der dafür vorgesehenen Frist eingehen, werden berücksichtigt.
(4) Gesetze, Verordnungen, Erlasse, Beschlüsse und allgemeingültige Verwaltungsentscheidungen im Zusammenhang mit den oder mit Auswirkungen auf die unter diesen Titel fallenden Angelegenheiten dürfen nicht vor ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.
(5) Dieses Abkommen verpflichtet keine Vertragspartei, vertrauliche Informationen bereitzustellen, deren Offenlegung die Durchsetzung von Gesetzen behindern oder in sonstiger Weise dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten Geschäftsinteressen bestimmter öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen würde.
(6) Artikel 55 ist auf die Bestimmungen dieses Kapitels anwendbar.
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1 Die Auskunftsstelle für die Republik Kasachstan ist die Auskunftsstelle im Rahmen des GATS-Übereinkommens.
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