Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
a) „staatseigenes Unternehmen“ jedes Unternehmen, das eine gewerbliche Tätigkeit ausübt und bei dem eine Vertragspartei auf zentraler oder subzentraler Ebene über mehr als 50 % des gezeichneten Kapitals eines Unternehmens oder der mit den Anteilen am Unternehmen verbundenen Stimmrechte verfügt;
b) „staatlich kontrolliertes Unternehmen“ jedes Unternehmen, das eine gewerbliche Tätigkeit ausübt und bei dem eine Vertragspartei auf zentraler oder subzentraler Ebene direkt oder indirekt bestimmenden Einfluss ausübt oder die Möglichkeit dazu hat, und zwar aufgrund ihrer finanziellen Beteiligung an dem Unternehmen oder der Vorschriften oder Praktiken für seine Funktionsweise oder anderer Mittel zur Ausübung eines solchen bestimmenden Einflusses. Von einem bestimmenden Einfluss einer Vertragspartei wird ausgegangen, wenn eine Vertragspartei direkt oder indirekt mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen kann;
c) „Unternehmen, dem besondere oder ausschließliche Rechte oder Privilegien eingeräumt wurden“ jedes öffentliche oder private Unternehmen, das eine gewerbliche Tätigkeit ausführt und dem eine Vertragspartei auf zentraler oder subzentraler Ebene rechtlich oder tatsächlich ausschließliche oder besondere Rechte oder Privilegien eingeräumt hat. Solche Rechte oder Privilegien können das Recht einschließen, als Vertrieb, Netzbetreiber oder sonstiger Vermittler für den Kauf oder Verkauf von Waren oder die Erbringung oder den Empfang einer Dienstleistung zu handeln. Als „Unternehmen, dem besondere oder ausschließliche Rechte oder Privilegien eingeräumt wurden“ zählen auch Monopole, die eine gewerbliche Tätigkeit ausführen;
d) „Monopol“ eine Einrichtung, die eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, einschließlich Konsortien, die auf einem relevanten Markt im Gebiet einer Vertragspartei auf zentraler oder subzentraler Ebene als einziger Anbieter oder Käufer einer Ware oder Dienstleistung bestimmt wurden; eine Stelle, der ein ausschließliches Recht des geistigen Eigentums gewährt wurde, zählt jedoch nicht allein aufgrund der Gewährung eines solchen Rechts dazu;
e) „besondere Rechte“ Rechte, die von einer Vertragspartei auf zentraler oder subzentraler Ebene einer begrenzten Anzahl von Unternehmen in einem bestimmten geografischen Gebiet oder auf einem Produkt- oder Dienstleistungsmarkt eingeräumt werden, wodurch die Möglichkeiten anderer Unternehmen, ihre Tätigkeit im selben Gebiet unter im Wesentlichen gleichen Bedingungen auszuüben, wesentlich eingeschränkt werden. Die Erteilung einer Lizenz oder einer Genehmigung für eine begrenzte Anzahl von Unternehmen im Rahmen der Zuweisung einer knappen Ressource nach objektiven, verhältnismäßigen und diskriminierungsfreien Kriterien stellt an und für sich kein besonderes Recht dar;
f) „diskriminierungsfreie Behandlung“ Inländerbehandlung oder Meistbegünstigung nach Maßgabe dieses Abkommens, je nachdem, welche Behandlung günstiger ist;
g) „nach kommerziellen Erwägungen“ im Einklang mit den üblichen Geschäftspraktiken eines privaten Unternehmens, das nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen im internationalen Handel tätig ist;
h) „bestimmen“ die rechtliche oder tatsächliche Schaffung oder Genehmigung eines Monopols oder die Erweiterung des Umfangs eines Monopols.
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