Art. 162 Vertraulichkeit — Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan
Die Vertragsparteien berücksichtigen bei dem Informationsaustausch nach diesem Kapitel die Beschränkungen, die ihnen durch die Vorschriften zur Wahrung des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses auferlegt sind.
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