BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – KasachstanArt. 16

Art. 16Einfuhr- und Ausfuhrzölle

In Kraft seit 01. März 2020
Up-to-date

Jede Vertragspartei wendet Einfuhr- und Ausfuhrzölle im Einklang mit ihren WTO-Zollverpflichtungen an.

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