(1) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „Subvention“ eine Maßnahme, die die Bedingungen des Artikels 1 des SCM-Übereinkommens erfüllt, unabhängig davon, ob sie einem Unternehmen für die Herstellung von Gütern oder die Erbringung von Dienstleistungen gewährt wird, und die spezifisch im Sinne des Artikels 2 des Übereinkommens ist.
(2) Die Vertragsparteien sorgen für Transparenz im Bereich der Subventionen. Zu diesem Zweck erstattet jede Vertragspartei der anderen Vertragspartei ab dem Zeitpunkt der Anwendung dieses Titels alle zwei Jahre Bericht über die Rechtsgrundlage, einschließlich über das politische Ziel oder den Zweck der Subvention, die Dauer oder sonstige Fristen, die Form und wenn möglich den Betrag oder das Budget sowie den Empfänger der Subvention, die von der jeweiligen Regierung oder einer öffentlichen Stelle gewährt wird. Die Berichterstattung gilt als erfolgt, wenn die einschlägigen Informationen auf einer öffentlich zugänglichen Website oder über den WTO-Notifizierungsmechanismus bereitgestellt wurden.
(3) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine von der anderen Vertragspartei gewährte Subvention die Interessen der erstgenannten Vertragspartei beeinträchtigt, kann die erstgenannte Vertragspartei um Konsultationen in dieser Angelegenheit ersuchen. Die ersuchte Vertragspartei prüft einen solchen Antrag sorgfältig. Die Konsultationen sollten insbesondere darauf abzielen zu klären, welche politische Zielsetzung die Subvention hat, ob sie einen Anreizeffekt besitzt und verhältnismäßig ist und welche Maßnahmen ergriffen wurden, um die potenziellen verzerrenden Auswirkungen auf Handel und Investitionen der ersuchenden Vertragspartei zu begrenzen. 1
(4) Zur Erleichterung der Konsultationen stellt die ersuchte Vertragspartei innerhalb eines Zeitraums von höchstens 90 Tagen ab dem Tag des Eingangs des Ersuchens Informationen über die betreffende Subvention zur Verfügung. Ist die ersuchende Vertragspartei nach Erhalt von Informationen über die betreffende Subvention der Auffassung, dass die betreffende Subvention die Handels- oder Investitionsinteressen der ersuchenden Vertragspartei in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte, bemüht sich die ersuchte Vertragspartei nach besten Kräften, die negativen Auswirkungen der betreffenden Subventionen auf die Handels- oder Investitionsinteressen der ersuchenden Vertragspartei anzugehen.
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Subventionen für die Fischerei und für den Handel mit Waren, die unter Anhang 1 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft fallen.
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1 Eine Subvention ist verhältnismäßig, wenn ihre Höhe nicht über das für die Erreichung des Ziels erforderliche Maß hinausgeht.
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