(1) Dieses Kapitel lässt etwaige in diesem Abkommen festgelegte Ausnahmen, Vorbehalte oder Beschränkungen unberührt.
(2) Dieses Kapitel gilt nicht für Forschungs- und Entwicklungsprojekte oder für Demonstrationsprojekte, die in nichtgewerblichem Ausmaß durchgeführt werden.
(3) Dieses Kapitel ist nicht dahingehend auszulegen, dass es die Vertragsparteien hindert, Maßnahmen zu treffen und durchzusetzen, die für den sicheren Betrieb von Energieinfrastrukturen, einschließlich für die nationale oder öffentliche Sicherheit relevanter Energietransport- und -erzeugungsanlagen und einschließlich Maßnahmen zur Vermeidung einer Notsituation und Reaktion auf eine Notsituation, notwendig sind, sofern die Maßnahmen nicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen den Waren, Dienstleistungsanbietern oder Investoren der Vertragsparteien, soweit gleiche Umstände gegeben sind, oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels und der Investitionen zwischen den Vertragsparteien führen.
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