Jede Vertragspartei gewährt den Waren der anderen Vertragspartei die Inländerbehandlung im Einklang mit Artikel III des GATT 1994 und den Anmerkungen zu seiner Auslegung, die sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen werden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise