(1) Unbeschadet der Artikel 204 bis 208 kommen die Vertragsparteien überein, die Zusammenarbeit und die Förderung des gegenseitigen Verständnisses im Bereich des Handels mit Rohstoffen und Energiegütern zu stärken.
(2) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Achtung der Grundsätze der Transparenz und der Nichtdiskriminierung und die Gewährleistung nicht handelsverzerrender Regeln der beste Weg sind, um günstige Rahmenbedingungen für ausländische Direktinvestitionen in die Erzeugung von Rohstoffen und Energiegütern und den Handel mit ihnen zu schaffen. Darüber hinaus sind solche Rahmenbedingungen der effizienten Zuweisung und Nutzung von Rohstoffen und Energiegütern förderlich.
(3) Die Zusammenarbeit und die Förderung des gegenseitigen Verständnisses erstrecken sich auf Fragen des bilateralen Handels sowie auf Fragen von gemeinsamem Interesse im Zusammenhang mit dem internationalen Handel. Zu diesen Fragen gehören sich auf die globalen Märkte auswirkende Handelsverzerrungen, umwelt- und entwicklungspolitische Fragen mit speziellem Bezug zum Handel mit Rohstoffen und Energiegütern sowie die soziale Verantwortung von Unternehmen im Einklang mit international anerkannten Standards wie den OECD-Leitlinien für multinationale Unternehmen (OECD Guidelines for Multinational Enterprises) und den OECD-Leitlinien für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Mineralien aus Konflikt- und Hochrisikogebieten (OECD Due Diligence Guidance for Responsible Supply Chains of Minerals from Conflict-Affected and High-Risk Areas). Die Zusammenarbeit und die Förderung des gegenseitigen Verständnisses umfassen den Austausch von Daten und Informationen über den rechtlichen Rahmen für die Sektoren Rohstoffe und Energie. Dies ist nicht dahingehend auszulegen, dass die Vertragsparteien verpflichtet sind, Informationen zur Verfügung zu stellen, deren Offenlegung nach ihrer Auffassung ihren jeweiligen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft.
(4) Eine Vertragspartei kann darum ersuchen, dass eine Ad-hoc-Sitzung zu Rohstoffen und Energiegütern abgehalten bzw. ein Ad-hoc-Austausch über Rohstoffe und Energiegüter während der Sitzungen des Kooperationsausschusses anberaumt wird. Darüber hinaus könnte die bilaterale Zusammenarbeit gegebenenfalls auf einschlägige plurilaterale oder multilaterale Gremien, in denen beide Vertragsparteien vertreten sind, ausgedehnt werden.
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