(1) Dieser Artikel gilt für Maßnahmen mit möglichen Auswirkungen auf den Handel und die Investitionen zwischen den Vertragsparteien im Zusammenhang mit der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren nichtfossilen Quellen, wie unter anderem Wind- und Sonnenenergie und Wasserkraft, jedoch nicht für die Produkte, aus denen diese Energie erzeugt wird.
(2) Jede Vertragspartei
a) nimmt Abstand von der Beibehaltung oder dem Erlass von Maßnahmen, welche die Bildung von Partnerschaften mit lokalen Unternehmen vorschreiben, es sei denn, solche Partnerschaften werden aus technischen Gründen für notwendig erachtet und die Vertragspartei kann diese technischen Gründe belegen, wenn die andere Vertragspartei darum ersucht;
b) stellt sicher, dass Vorschriften für die Genehmigungs-, Zertifizierungs- und Zulassungsverfahren, die – gegebenenfalls – insbesondere auf Ausrüstung, Anlagen und die angegliederten Infrastrukturen der Übertragungsnetze angewandt werden, objektiv, transparent und nicht willkürlich sind und Antragsteller der anderen Vertragspartei nicht diskriminieren;
c) stellt sicher, dass Verwaltungsgebühren im Bereich erneuerbare Energien, wie sie unter anderem Verbraucher, Planungsbüros, Architekten, Bauunternehmen sowie Anlageninstallateure und -lieferanten entrichten müssen, transparent sind und sich dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränken;
d) stellt sicher, dass die Einfuhr und die Verwendung von Waren mit Ursprung in der anderen Vertragspartei oder die Lieferung von Waren durch die Anbieter der anderen Vertragspartei Kapitel 1 (Warenhandel) dieses Titels unterliegen;
e) stellt sicher, dass die Erbringung von Dienstleistungen durch die Anbieter der anderen Vertragspartei Artikel 53 unterliegt;
f) stellt sicher, dass die Bedingungen und Verfahren für den Anschluss an die Stromnetze und den Zugang zu ihnen transparent sind und die Anbieter der anderen Vertragspartei elektrische Energie aus erneuerbaren Energiequellen nicht diskriminieren. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass angemessene netz- und marktbezogene betriebliche Maßnahmen ergriffen werden, um Beschränkungen der Einspeisung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Energiequellen möglichst gering zu halten;
g) nimmt Abstand vom Erlass oder der Beibehaltung von Regelungen, die vorsehen, dass
i) ein Unternehmen der anderen Vertragspartei Waren erwerben oder verwenden muss, die heimischen Ursprungs oder heimischer Herkunft in der die Regelung anwendenden Vertragspartei sind, wobei weder bestimmte Waren, eine Warenmenge oder ein Warenwert noch ein Anteil an der Menge oder am Wert ihrer heimischen Produktion vorgeschrieben werden dürfen oder dass
ii) der Erwerb oder die Verwendung eingeführter Waren durch ein Unternehmen auf einen Umfang beschränkt werden, der sich nach der Menge oder dem Wert heimischer Waren, die das Unternehmen ausführt, richtet.
(3) Bestehen für die Anlagen und Systeme zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren und nichtfossilen Quellen internationale oder regionale Normen, so verwenden die Vertragsparteien diese Normen oder die einschlägigen Teile derselben als Grundlage für ihre technischen Vorschriften, es sei denn, diese internationalen Normen oder die einschlägigen Teile derselben wären unwirksame oder ungeeignete Mittel zur Erreichung der angestrebten berechtigten Ziele. Für die Zwecke der Anwendung dieses Absatzes gelten die Internationale Normungsorganisation (International Organisation for Standardization – ISO) und die Internationale Elektrotechnische Kommission (International Electrotechnical Commission – IEC) als zuständige internationale Normungsgremien.
(4) Soweit angebracht, umschreiben die Vertragsparteien die technischen Vorschriften eher in Bezug auf die Gebrauchstauglichkeit einschließlich der Umweltverträglichkeit als in Bezug auf Konstruktion oder beschreibende Merkmale.
(5) Dieser Artikel ist nicht dahingehend auszulegen, dass er die Vertragsparteien hindert, Maßnahmen zu treffen oder durchzusetzen, die für den sicheren Betrieb der betreffenden Energienetze oder die Sicherheit der Energieversorgung notwendig sind, sofern die Maßnahmen nicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen den Waren, Dienstleistungsanbietern oder Investoren der Vertragsparteien, soweit gleiche Umstände gegeben sind, oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels und der Investitionen zwischen den Vertragsparteien führen.
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