(1) Entsprechend der Freiheit der Durchfuhr und im Einklang mit Artikel 7 Absätze 1 und 3 des Vertrags über die Energiecharta treffen die Vertragsparteien alle notwendigen Maßnahmen, um den Transit von Energiegütern zu erleichtern.
(2) Jede Vertragspartei verbietet ihrer Kontrolle oder Hoheitsgewalt unterstehenden Einrichtungen die unerlaubte Aneignung von Rohstoffen und Energiegütern, die sich im Transit oder Transport durch ihr Gebiet befinden, und trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um gegen unerlaubte Aneignung anzugehen.
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