Art. 140 Handels- und Ausfuhrmonopole — Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan
Die Vertragsparteien schaffen keine Handels- oder Ausfuhrmonopole für Rohstoffe oder Energiegüter oder behalten diese bei, es sei denn, eine Vertragspartei übt ihr Vorkaufsrecht beim Kauf von Roh- und Trockengas und Gold aus.