BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – KasachstanArt. 140

Art. 140Handels- und Ausfuhrmonopole

In Kraft seit 01. März 2020
Up-to-date

Die Vertragsparteien schaffen keine Handels- oder Ausfuhrmonopole für Rohstoffe oder Energiegüter oder behalten diese bei, es sei denn, eine Vertragspartei übt ihr Vorkaufsrecht beim Kauf von Roh- und Trockengas und Gold aus.

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