BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – KasachstanArt. 14

Art. 14Meistbegünstigung

In Kraft seit 01. März 2020
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(1) Jede Vertragspartei gewährt den Waren der anderen Vertragspartei die Meistbegünstigung im Einklang mit Artikel I des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von1994 (im Folgenden „GATT 1994“) und den Anmerkungen zu seiner Auslegung, die sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht hinsichtlich der Präferenzbehandlung, die eine Vertragspartei im Einklang mit dem GATT 1994 bei Waren eines anderen Landes gewährt.

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