(1) Eine Vertragspartei kann ihren Beschaffungsstellen die Möglichkeit einräumen, Verhandlungen zu führen,
a) falls die betreffende Beschaffungsstelle in der Ausschreibungsbekanntmachung nach Artikel 124 Absatz 2 ihre Absicht bekundet hat, Verhandlungen zu führen, oder
b) falls sich bei der Bewertung erweist, dass nach den in der Ausschreibungsbekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen festgehaltenen besonderen Bewertungskriterien kein Angebot das eindeutig günstigste ist.
(2) Die Beschaffungsstelle
a) stellt sicher, dass der Ausschluss von an Verhandlungen beteiligten Anbietern im Einklang mit den in der Ausschreibungsbekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen angegebenen Bewertungskriterien erfolgt, und
b) sorgt dafür, dass allen verbleibenden teilnehmenden Anbietern nach Abschluss der Verhandlungen eine gemeinsame Frist gesetzt wird, innerhalb deren sie neue oder überarbeitete Angebote einreichen können.
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