Art. 117 Beginn der Anwendung der Artikel 112 bis 116 — Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan
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Die Republik Kasachstan setzt die Verpflichtungen gemäß Artikel 112 bis 116 innerhalb von fünf Jahren nach dem Beginn der Anwendung dieses Titels vollständig um.
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