Art. 117 Beginn der Anwendung der Artikel 112 bis 116 — Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan
Die Republik Kasachstan setzt die Verpflichtungen gemäß Artikel 112 bis 116 innerhalb von fünf Jahren nach dem Beginn der Anwendung dieses Titels vollständig um.