BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – KasachstanArt. 117

Art. 117Beginn der Anwendung der Artikel 112 bis 116

In Kraft seit 01. März 2020
Up-to-date

Die Republik Kasachstan setzt die Verpflichtungen gemäß Artikel 112 bis 116 innerhalb von fünf Jahren nach dem Beginn der Anwendung dieses Titels vollständig um.

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